Bedarfsplanung hinsichtlich pflegerischer Versorgung ist zwar durch Planungsmaßstäbe wie dem landesweiten Rahmenplan für die pflegerische Versorgung geregelt (Grundsätze und Bedarfsanhaltswerte). Man kann aber als Landkreis durchaus noch viel kleinräumiger unterhalb der Landkreisebene pflegerische Versorgungsnotwendigkeiten analysieren und für die Zukunft gemeinsam mit den Nutzer*innen (Bürger*innen) planen. Kleinräumig könnte z.B. sozialräumlich Südkreis, Nordkreis oder ähnlich bedeuten
Hämel et al. 2013: Versorgungsgestaltung angesichts regionaler Unterschiede. Zeitschrift für Gerontologie und Geratrie, 46: 323-328.
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